Abnehmspritze und Krankenkasse: So erkämpfst du deine Kostenübernahme
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Matze hat einen neuen Artikel veröffentlicht:
ArtikelAbnehmspritze und Krankenkasse: So erkämpfst du deine Kostenübernahme
Die Abnehmspritze wirkt – aber die eigene Kasse will nicht zahlen. Was wie ein bürokratischer Albtraum klingt, ist für viele Betroffene mit Adipositas bittere Realität. Ein aktuelles Gerichtsurteil aus Österreich zeigt jedoch: Mit der richtigen Dokumentation und dem Willen, die eigenen Rechte durchzusetzen, ist eine Erstattung nicht ausgeschlossen – auch wenn der Weg dorthin Ausdauer erfordert.Matze10. Juni 2026 um 08:15 ZitatDie Abnehmspritze wirkt – aber die eigene Kasse will nicht zahlen. Was wie ein bürokratischer Albtraum klingt, ist für viele Betroffene mit Adipositas bittere Realität. Ein aktuelles Gerichtsurteil aus Österreich zeigt jedoch: Mit der richtigen Dokumentation und dem Willen, die eigenen Rechte durchzusetzen, ist eine Erstattung nicht ausgeschlossen – auch wenn der Weg dorthin Ausdauer erfordert. -
Hey Matze,
guter Artikel. Allerdings sind mir da zwei Dinge aufgefallen:
a) Ist das wirklich so, dass die Krankenkasse in DE Wegovy bei BMI über 30 und Bluthochdruck bezahlt? Mein Kenntnisstand ist da ein anderer und die verlinkte Quelle passt nicht.
b) Wie wäre eine Artikelergänzung (oder ein ähnlich gelagerter Artikel) zum Thema "Steuerliche Absetzbarkeit der Abnehmspritze", also wenn nicht Krankenkasse dann doch wenigstens bei der Steuer (teilweise) abziehen können? Stichworte hierzu § 64 EStDV und amtsärztliches Gutachten vor Beginn der Maßnahme.
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- Offizieller Beitrag
Danke für den Hinweis, du hast völlig recht, da hatte ich einen wichtigen Unterschied verwischt. Die Verschreibungsindikation (BMI ≥ 30 + Begleiterkrankung) und die GKV-Erstattung sind zwei paar Schuhe, und ich hab das im Artikel unglücklich vermischt. Tatsächlich ist Wegovy vom G-BA als Lifestyle-Medikament eingestuft und damit nach § 34 SGB V pauschal von der Kassenerstattung ausgeschlossen, egal ob Bluthochdruck, metabolisches Syndrom oder was auch immer vorliegt. Das Sozialgericht Mainz hat das 2025 nochmal bestätigt. Ich hab den Absatz entsprechend korrigiert.
Zum Steuer-Thema: super Anregung, das ist tatsächlich ein Artikel l wert – mit dem laufenden BFH-Verfahren (Az. VI R 12/25) und der Frage, wann genau das amtsärztliche Gutachten nach § 64 EStDV vorliegen muss. Da kommt in Kürze ein eigener Artikel dazu. 👍
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Ok, sehr gut. Zum Amtsarzt kannst du mich gerne bei Bedarf auch nochmal per PN o.ä. kontaktieren, ich habe das Prozedere nämlich durchgeführt und habe so ein Gutachten vorliegen. 😉
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- Offizieller Beitrag
Bekommst Du es denn jetzt erstattet? Deutschland oder Österreich von wo kommst Du?
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DE
Nein, das hat mit der Krankenkasse ja nichts zu tun. Erstattet also leider ein klares NEIN.
Aber ich darf es damit offiziell von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzen. Absetzen klappt in Einzelfällen wohl auch einfach so, je nach Finanzamt oder Sachbearbeiter. Aber mit Einhaltung dieser Vorgaben hat das FA eigentlich keine Chance es abzulehnen. Das war mir daher den Aufwand und die Kosten (Gutachten kostet auch Geld und zuvor das Attest vom Hausarzt auch usw.) wert. Und vor allem bei Problemen mit dem FA gibt es kein Nachholen, die Begutachtung muss zwingend VOR Beginn des 1. Rezeptes erfolgen.
Und man darf sich davon natürlich nicht zu viel versprechen. Zum einen gibt es die persönliche Belastungsgrenze, unterhalb welcher gar nichts angerechnet wird. Und darüber eben je nach individuellem Steuersatz. Bringt dann je nach Parametern halt schätze ich mal 1/4 Ersparnis - sofern man Heavy User mit ein paar tausend Euro Kosten pro Jahr ist. Wenn man da zwei 15er Pens im Jahr kauft und massiv streckt, wie es manche machen, dann kommt man ja gar nicht über die Schwellenwerte.

Aber das hast du im neuen Artikel ja alles gut geschrieben, wie ich gerade sehe...

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